Satzung
verabschiedet im Februar 2003
§ 1 | Der Verein trägt den Namen MGV Eintracht Honrath 1882. Der Sitz des Vereins ist 53797 Lohmar-Honrath. |
§ 2 | Die Aufgaben des Vereins erstrecken sich auf die Pflege des Chorgesanges sowie die Erhaltung des heimatlichen Brauchtums. Durch die einigende Kraft des Liedes sollen das Gefühl der Zusammengehörigkeit gestärkt und die Gemeinschaft gefördert werden. Ferner soll der Bevölkerung von Honrath und Umgebung durch Konzerte und andere Veranstaltungen ein kulturelles Freizeitangebot unterbreitet werden. |
§ 3 | Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig. Sie wird ohne die Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich im Rahmen der unter § 2 genannten Aufgaben ausgeübt. Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwandt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ausnahmen hiervon sind Entschädigungen für entstandene Sachaufwendungen, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre satzungsgemäße Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Anstelle der belegabhängigen Entschädigungen kann für Vorstandsarbeit auch eine angemessene Jahrespauschale festgelegt werden. Die Mitglieder dürfen beim Ausscheiden oder beim Auflösen des Vereins - außer etwaigen Sacheinlagen - keine Zuwendungen aus dem Vermögen des Vereins erhalten. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Aufgaben und Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. |
§ 4 | Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. |
§ 5 | Aktives Mitglied kann jede männliche Person werden, sofern sie das erforderliche Alter (Beendigung des Stimmbruchs) erreicht hat und vorausgesetzt werden kann, daß sie die Aufgaben und Arbeiten des Vereins unterstützt. |
§ 6 | Förderndes Mitglied des Vereins kann jeder werden, sofern angenommen werden kann, daß die betreffende Person die Aufgaben des Vereins unterstützt. |
§ 7 | Die Mitgliedschaft verliert: Wer gegen die Vereinssatzungen verstößt. Wer das Ansehen des Vereins schädigt und unwahre Aussagen über Vereinsangelegenheiten oder Mitglieder macht. Der Ausschluß aus dem Verein setzt eine geheime Abstimmung voraus, in der sich 2/3 der aktiven Sänger dafür aussprechen. Der Ausgeschlossene wird unter Bezugnahme auf den Teil der Satzungen, welche den Ausschluß rechtfertigen, schriftlich verständigt. |
§ 7a | Abschnitt 1 Ein aktiver Sänger, der durch wiederholtes entschuldigtes Fehlen den Probenerfolg in Frage stellt, hat auf Verlangen des Dirigenten nachzuweisen, daß er das geforderte Liedgut hinreichend be-herrscht. Sollte dies nicht der Fall sein, wird er von anstehenden Auftritten ausgeschlossen. Abschnitt 2 Ein aktiver Sänger, der durch wiederholtes unentschuldigtes Fehlen bei den Proben Zweifel an seinem Einsatzwillen für den musikalischen Erfolg des Vereins aufkommen läßt, wird vom Vorstand schriftlich über die nach Abschnitt 3 eintretende Regelung in Kenntnis gesetzt. Abschnitt 3
Die Entscheidung über die Maßnahmen nach Abschnitt 2 und 3 trifft der Vorstand nach Absprache mit dem Dirigenten. Abschnitt 5 Die Regelung der Abschnitte 1, 3 b und c sowie 4 gelten sinngemäß auch für aktive Sänger, die sich, z.B. aus beruflichen Gründen, vorübergehend beim Vorstand abmelden, d.h., ihre aktive Mitgliedschaft für einen gewissen Zeitraum ruhen lassen möchten. Abschnitt 6 Gegen die Entscheidung des Vorstand ist Beschwerde möglich; über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. |
§ 8 | Die Beitragshöhe der aktiven Mitglieder wird durch den Vorstand festgelegt. Sie beträgt z.Z. 60,- € pro Jahr Der Grundbeitrag für fördernde Mitglieder beträgt 10,- € pro Jahr. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. |
§ 9 | Das Geschäftsjahr des Vereins umfaßt die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres. |
§ 10 | Über alle Beschlüsse und Abstimmungen ist Protokoll zu führen. Darüber hinaus ist ein Geschäftsbericht pro Jahr zu fertigen. Über die Probenbesuche ist ein Nachweis zu führen. |
§ 11 | Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzungen nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. |
§ 12 | Der Verein wählt im Januar eines jeden zweiten Jahres einen neuen Vorsitzenden, der in geheimer Wahl ermittelt wird. Der Vorsitzende hat die Aufgabe, innerhalb einer Frist von vier Wochen, einen Vorstand vorzuschlagen und vom Verein in geheimer Wahl bestätigen zu lassen; dies bei einfacher Mehrheit. Ist der Vorsitzende nicht in der Lage, innerhalb dieser Frist von vier Wochen einen Vorstand zu bilden, so muß der Verein eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, um einen neuen Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Bildung eines neuen Vorstandes führt der alte Vorstand die Vereinsgeschäfte weiter. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Der Verein kann durch Einbringung eines Mißtrauensantrages den Vorstand auflösen. Die Auflösung des Vorstandes setzt eine geheime Abstimmung voraus, in der sich die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür ausspricht. |
§ 13 | Die aktiven Mitglieder des Vereins können bei jeder Jahreshauptversammlung durch Einbringen eines entsprechenden Antrags den Vorstand beauftragen, das Vertragsverhältnis mit dem Dirigenten aufzulösen. Die Gültigkeit des Antrags setzt eine geheime Abstimmung voraus, in der sich 2/3 der aktiven Sänger dafür aussprechen. |
§ 14 | Die Auswahl der vorzutragenden Lieder wird vom Dirigenten und dem Liedauschuß erarbeitet. |
§ 15 | Die Auflösung des Vereins kann nur beantragt werden, wenn weniger als 8 aktive Sänger im Verein sind. Die ausschließlich zu diesem Zweck einzuberufende Versammlung beschließt mit ¾ Mehrheit. Diese Versammlung beschließt auch unter Bindung an die nachfolgenden Absätze mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Auflösung sich ergebende Vermögenswerte werden für gemeinnützige Zwecke verwendet. Sie können auch anderen gemeinnützigen Körperschaften übertragen werden. Der Beschluß der Auflösungsversammlung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. |
§ 16 | Satzungsänderungen können nur durch eine 2/3-Mehrheit der aktiven Mitglieder vorgenommen werden. |
Aufgaben und Pflichten der Vorstandsmitglieder |
Erster Vorsitzender |
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Zweiter Vorsitzender |
Den 1. Vorsitzenden zu vertreten und mit Rat und Tat im Vorstand mitzuarbeiten. |
Geschäftsführer |
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Schriftführer |
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Pressewart |
Presse- und Informationsarbeit. |
Festausschuß |
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Aufgaben der weiteren Funktionen |
Vereinsschänke |
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Liedausschuß |
Liedvorschläge zu unterbreiten und beratend bei der musikalischen Gestaltung mitzuwirken. |
Notenwart |
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Gerätewart |
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Archiv |
Sammeln und Katalogisieren von Schrift-, Bild- und Ton-Material das den Verein betrifft. |
Stimmführer |
Die Anwesenheitsliste bei den Proben zu führen. |
Fahnenträger |
Er hat die Aufgabe, bei besonderen Anläßen die Vereinsfahne zu tragen. Er wird von zwei Sängern (Fahnenjunkern) begleitet, die eine Schärpe tragen müssen. |